Gesetzestexte im Scheidungsrecht – Übersicht und Erläuterungen
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens spielen zahlreiche Gesetze und Vorschriften eine zentrale Rolle. Auf dieser Seite erläutert die Fachanwaltskanzlei Kaschube die wichtigsten Gesetzestexte, die bei einer Scheidung in Deutschland relevant sind – verständlich und praxisnah.
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehescheidung
§§ 1564 ff. BGB – Voraussetzungen der Ehescheidung
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung sind in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Diese Normen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann. Grundvoraussetzung ist das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe ebenfalls unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben – unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten.
2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltsrecht
§ 1361 BGB – Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Er betrifft den Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Anspruchsberechtigt ist der Ehegatte, der nicht oder nur in geringerem Umfang erwerbstätig ist und dessen Unterhaltsbedarf durch eigene Einkünfte nicht gedeckt wird. Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
§§ 1569 ff. BGB – Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB bestehen. Das Gesetz regelt hier den Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte ist nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen.
§ 1570 BGB – Betreuungsunterhalt
§ 1570 BGB regelt den Betreuungsunterhalt. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Anspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes und kann sich unter bestimmten Umständen verlängern – etwa aufgrund der Belange des Kindes oder fehlender Betreuungsmöglichkeiten.
§§ 1571, 1572 BGB – Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
§ 1571 BGB gewährt einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt, wenn er aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Wegfalls eines anderen Unterhaltsanspruchs keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. § 1572 BGB sieht einen Unterhaltsanspruch vor, wenn der geschiedene Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
§ 1573 BGB – Aufstockungsunterhalt
Der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB greift, wenn die eigenen Einkünfte des geschiedenen Ehegatten nicht ausreichen, um den ehelichen Lebensstandard zu wahren. In diesem Fall kann der geschiedene Ehegatte die Differenz zwischen seinen eigenen Einkünften und dem vollen Unterhaltsbedarf als Unterhalt verlangen.
§ 1575 BGB – Ausbildungsunterhalt
§ 1575 BGB regelt den Ausbildungsunterhalt. Wenn ein Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann er nach der Scheidung Unterhalt verlangen, um eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu finanzieren. Voraussetzung ist, dass der Abschluss der Ausbildung zum Erwerb einer angemessenen Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Sorge- und Umgangsrecht
§ 1684 BGB – Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Danach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Der betreuende Elternteil hat die Pflicht, den Umgang zu fördern und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehewohnung und Hausrat
§ 1361b BGB – Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben
§ 1361b BGB regelt die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit. In Härtefällen – insbesondere bei häuslicher Gewalt – kann ein Ehegatte die alleinige Zuweisung der Ehewohnung zur Nutzung verlangen. Die Zuweisung ist möglich, wenn das weitere Zusammenleben eine unbillige Härte darstellen würde, etwa wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.
§ 1568a BGB – Ehewohnung nach der Scheidung
§ 1568a BGB regelt die Überlassung der Ehewohnung nach der Scheidung. Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, wenn er in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist. Bei Mietwohnungen tritt der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wird, in das Mietverhältnis ein.
§ 1568b BGB – Haushaltsgeräte und Hausrat
§ 1568b BGB betrifft die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Scheidung. Jeder Ehegatte kann die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände herausverlangen. Gemeinsame Haushaltsgegenstände werden nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Familiengericht kann auf Antrag die Verteilung vornehmen.
5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Güterrecht
§§ 1363 ff. BGB – Zugewinngemeinschaft
In Deutschland gilt als gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 ff. BGB, sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag mit abweichenden Regelungen geschlossen haben. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Bei Beendigung der Ehe – insbesondere durch Scheidung – findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt: Der Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, erhält einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz beider Zugewinne.
6. FamFG – Verfahrensrecht in Familiensachen
§§ 121 ff. FamFG – Scheidungsverfahren
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) regelt in den §§ 121 ff. das Verfahren vor dem Familiengericht bei Ehescheidungen. Hier sind unter anderem der Ablauf des Scheidungsverfahrens, die Antragstellung, die Anhörung der Beteiligten und die Verbindung mit Folgesachen (Scheidungsverbund) geregelt.
§ 122 FamFG – Örtliche Zuständigkeit
§ 122 FamFG bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für das Scheidungsverfahren. Zuständig ist vorrangig das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Subsidiär ist das Gericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn dort noch ein Ehegatte wohnt, danach das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners und zuletzt das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers.
7. Gerichtskostengesetz (GKG) und FamGKG
§ 43 FamGKG – Verfahrenswert bei Ehescheidung
Der Verfahrenswert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Scheidung. § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) bestimmt, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung in der Regel dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten entspricht. Aus diesem Verfahrenswert ergibt sich nach der GKG-Gebührentabelle die konkrete Gerichtsgebühr (2,0-Gebühr für das Scheidungsverfahren).
8. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
§ 13 Abs. 1 RVG – Gebührentabelle für Anwaltskosten
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung der Rechtsanwälte. § 13 Abs. 1 RVG enthält die Gebührentabelle, die den Zusammenhang zwischen dem Verfahrenswert (Gegenstandswert) und den anwaltlichen Gebühren herstellt. Im Scheidungsverfahren fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr (1,3-fach) und eine Terminsgebühr (1,2-fach) an, jeweils zuzüglich einer Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer.
9. Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 203 StGB schützt die anwaltliche Schweigepflicht. Danach macht sich ein Rechtsanwalt strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden ist. Diese Vorschrift garantiert, dass alle Informationen, die Sie Ihrem Rechtsanwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens anvertrauen, streng vertraulich behandelt werden. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
10. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 43a BRAO – Grundpflichten des Rechtsanwalts
§ 43a BRAO regelt die Grundpflichten des Rechtsanwalts. Hierzu gehört insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, die den Rechtsanwalt verpflichtet, über alle Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, die ihm im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt geworden sind. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort und gewährleistet den umfassenden Schutz Ihrer persönlichen Daten und Informationen.
Kostenfreie Erstberatung durch die Fachanwaltskanzlei Kaschube
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Quellenverzeichnis
Alle auf dieser Seite zitierten Gesetzestexte sind den offiziellen Gesetzestexten des Bundesministeriums der Justiz entnommen, veröffentlicht auf gesetze-im-internet.de.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1564 BGB – Scheidung durch richterliche Entscheidung
- § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern
- § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben
- § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung
- § 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters
- § 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 BGB – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- § 1575 BGB – Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1684 BGB – Umgang des Kindes mit den Eltern
- § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben
- § 1568a BGB – Ehewohnung
- § 1568b BGB – Haushaltsgegenstände
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft
FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
FamGKG – Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
StGB – Strafgesetzbuch
BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung
Stand der Gesetzestexte: Alle Quellen wurden am 8. April 2026 auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz) abgerufen und verifiziert.