Was kostet eine Scheidung wirklich? Fachanwältin Antje Kaschube erklärt die Zusammensetzung der Scheidungskosten, den Verfahrenswert und wie Sie durch eine einvernehmliche Scheidung erheblich sparen können.
Woraus setzen sich Scheidungskosten zusammen?
Die Kosten einer Scheidung bestehen aus zwei gesetzlich festgelegten Komponenten: den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (auch Gegenstandswert oder Streitwert genannt). Die Gebühren sind nicht frei verhandelbar, sondern ergeben sich aus dem GKG (Gerichtskostengesetz) für die Gerichtskosten und dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für die Anwaltskosten.
Der Verfahrenswert
Der Verfahrenswert in Ehesachen wird vom Familiengericht festgesetzt und bestimmt die Höhe aller Gebühren. Er berechnet sich nach § 43 FamGKG:
Grundwert: Das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 € (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Versorgungsausgleich: Für jedes auszugleichende Anrecht wird der Verfahrenswert um 10 % des dreifachen Nettoeinkommens erhöht, mindestens um 1.000 € je Anrecht (§ 50 FamGKG).
Folgesachen: Werden Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht im Verbund verhandelt, erhöht sich der Verfahrenswert um den jeweiligen Wert der Folgesache (§ 44 FamGKG).
Rechtsanwaltskosten
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem RVG und der dazugehörigen Vergütungstabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG). Im Scheidungsverfahren fallen in der Regel an:
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG): Sie deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit außerhalb der mündlichen Verhandlung ab.
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG): Sie fällt für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht an.
Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden nach dem GKG berechnet. In Ehesachen fällt eine 2,0 Verfahrensgebühr an (Nr. 1110 KV GKG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung, die auf der ersten mündlichen Verhandlung entschieden wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0 (Nr. 1111 KV GKG). Diese Ersparnis ist ein weiterer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung.
Kostenreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Kosten auf mehreren Wegen reduziert werden:
Reduzierung des Verfahrenswerts: Das Gericht kann den Verfahrenswert auf Antrag um bis zu 30 % herabsetzen, wenn die Scheidung einvernehmlich ist und keine Folgesachen verhandelt werden. Wir stellen diesen Antrag bei jeder einvernehmlichen Scheidung.
Nur ein Rechtsanwalt: Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Anwalt für den Antragsteller (§ 114 Abs. 1 FamFG). Die Kosten für einen zweiten Anwalt entfallen.
Keine Folgesachenkosten: Da alle Folgesachen außergerichtlich geregelt sind, entfallen die zusätzlichen Verfahrenswerte und Gebühren für Unterhalts-, Zugewinn- und Sorgerechtverfahren.
Beispielrechnung
Verfahrenswert: 12.000 € abzgl. 30 % Reduzierung = 8.400 €
Anwaltskosten: 1,3 VG + 1,2 TG + Pauschale + MwSt. ≈ 1.280 €
Gerichtskosten (1,0 Gebühr): ≈ 302 €
Gesamtkosten: ca. 1.580 €
Streitige Scheidung mit zwei Anwälten und Unterhaltsfolgesache:
Verfahrenswert Scheidung: 12.000 € + Unterhalt: 7.200 € = 19.200 €
Anwaltskosten (2 Anwälte): ≈ 5.400 €
Gerichtskosten (2,0 Gebühr): ≈ 712 €
Gesamtkosten: ca. 6.100 €
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Wer die Kosten einer Scheidung nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten vollständig oder teilweise. Die VKH muss beantragt werden; der Antragsteller muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.
Voraussetzungen sind: Die Scheidung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtfertigen die Bewilligung, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein.
Kostenteilung zwischen den Ehegatten
Grundsätzlich trägt jeder Ehegatte die Kosten seines eigenen Anwalts. Die Gerichtskosten werden zunächst vom Antragsteller vorgestreckt (§ 21 FamGKG). Nach Abschluss des Verfahrens kann das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben, sodass jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten trägt (§ 150 FamFG).
In der Praxis vereinbaren die Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung häufig eine hälftige Teilung aller Kosten (Anwalt + Gericht) in einer Kostenteilungsvereinbarung.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine Scheidung mindestens?
Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 € (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Bei diesem Wert liegen die Mindestkosten (Anwalt + Gericht) bei ca. 900 € bis 1.000 €.
Kann mein Ehegatte die Scheidungskosten zahlen?
Ja. Es besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB), wenn Sie selbst die Kosten nicht aufbringen können und Ihr Ehegatte leistungsfähig ist.
Sind Online-Scheidungen günstiger?
Die gesetzlichen Gebühren sind identisch. Bei einer Online-Scheidung über unsere Kanzlei berechnen wir ausschließlich die gesetzlichen Mindestgebühren – keine Honorarvereinbarungen, keine Stundensätze. Zusätzlich beantragen wir stets die Reduzierung des Verfahrenswerts um 30 %.
Kann ich die Scheidungskosten steuerlich absetzen?
Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 können Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16). Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Scheidungskosten sind kein Schicksal – Sie haben erheblichen Einfluss auf die Höhe. Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und Reduzierung des Verfahrenswerts ist fast immer der günstigste Weg. Lassen Sie sich unverbindlich und kostenfrei einen Kostenvoranschlag erstellen.
Rechtsquellen
- § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen
- § 44 FamGKG – Verbundverfahren
- § 50 FamGKG – Versorgungsausgleich
- § 13 RVG, Anlage 2 – Gebührentabelle
- Nr. 3100, 3104 VV RVG – Verfahrens- und Terminsgebühr
- Nr. 1110, 1111 KV GKG – Gerichtsgebühren in Ehesachen
- §§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO – Verfahrenskostenhilfe
- § 1360a Abs. 4 BGB – Verfahrenskostenvorschuss
- § 150 FamFG – Kostenentscheidung
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.