Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gerecht auf. Fachanwältin Antje Kaschube erklärt das Verfahren, die Berechnung und wann ein Ausschluss möglich ist.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften und Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität (§ 1 VersAusglG). Er wird bei jeder Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt – die Ehegatten müssen keinen gesonderten Antrag stellen.
Der Grundgedanke: Beide Ehegatten sollen nach der Scheidung über gleich hohe Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit verfügen. Dies soll insbesondere Nachteile ausgleichen, die ein Ehegatte durch Kindererziehung oder Haushaltsführung bei der eigenen Altersvorsorge erlitten hat.
Ehezeit und Stichtage
Für den Versorgungsausgleich ist ausschließlich die Ehezeit maßgeblich. Diese beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Welche Anrechte werden ausgeglichen?
In den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität, die während der Ehezeit erworben wurden (§ 2 VersAusglG). Dazu gehören:
Gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung), Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrenten, Pensionszusagen, Direktversicherungen), Versorgungswerke der freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten), Riester-Rente und Rürup-Rente sowie private Rentenversicherungen mit lebenslanger Rentenzahlung.
Nicht ausgeglichen werden reine Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption, Sachvermögen und Immobilien (diese fallen unter den Zugewinnausgleich) sowie Anrechte, die vor der Ehe oder nach Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden.
Berechnung und interne Teilung
Seit der Reform 2009 gilt das Prinzip der internen Teilung (§ 10 VersAusglG): Jedes einzelne Anrecht wird hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Anrecht bei dem jeweiligen Versorgungsträger in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Anrechts.
Eine externe Teilung ist möglich, wenn der Versorgungsträger dies mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten verlangt oder wenn der Ausgleichswert gering ist (§ 14 VersAusglG). Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert auf einen anderen, vom Berechtigten gewählten Versorgungsträger übertragen.
Bagatellgrenze: Das Gericht soll Anrechte von geringem Wert nicht ausgleichen (§ 18 VersAusglG). Der Grenzwert orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausschluss und Verzicht
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen (§ 6 VersAusglG). Dies kann geschehen durch notarielle Vereinbarung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG), gerichtlich protokollierten Vergleich im Scheidungstermin oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Das Familiengericht prüft die Vereinbarung auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit (§ 8 VersAusglG). Ein vollständiger Ausschluss wird in der Regel nur anerkannt, wenn beide Ehegatten über annähernd gleich hohe Anwartschaften verfügen oder ein anderweitiger Ausgleich erfolgt (etwa durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags).
Kurzehen unter drei Jahren
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten einen Antrag, findet kein Versorgungsausgleich statt. Dies beschleunigt das Verfahren bei kurzen Ehen erheblich.
Rentenkontenklärung beschleunigen
Der Versorgungsausgleich ist häufig der zeitintensivste Abschnitt des Scheidungsverfahrens. Die Bearbeitungszeit bei den Rentenversicherungsträgern beträgt oft 3–6 Monate. Sie können den Prozess beschleunigen, indem Sie frühzeitig – idealerweise noch während des Trennungsjahres – einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen (Formular V0100). Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit und schließen Sie Lücken (Schul-, Studien-, Kindererziehungszeiten).
Häufig gestellte Fragen
Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden?
Bei Ehen über drei Jahren ja – er wird von Amts wegen durchgeführt (§ 1 VersAusglG). Bei Kurzehen bis drei Jahre nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Die Ehegatten können ihn durch notarielle Vereinbarung oder gerichtlichen Vergleich ausschließen (§ 6 VersAusglG).
Werden auch Betriebsrenten ausgeglichen?
Ja. Alle Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität werden ausgeglichen (§ 2 VersAusglG), einschließlich betrieblicher Altersvorsorge, Direktversicherungen, Pensionszusagen und berufsständischer Versorgungen.
Wie lange dauert der Versorgungsausgleich?
Die Bearbeitungszeit bei den Versorgungsträgern beträgt in der Regel 3–6 Monate. Bei mehreren Versorgungsträgern kann es länger dauern. Eine frühzeitige Rentenkontenklärung beschleunigt den Prozess erheblich.
Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube
Der Versorgungsausgleich schützt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und sorgt für eine gerechte Aufteilung der Altersvorsorge. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rentenanwartschaften und klären Sie Ihr Rentenkonto noch während des Trennungsjahres – das spart Zeit und beschleunigt Ihre Scheidung.
Rechtsquellen
- §§ 1–10 VersAusglG – Grundlagen des Versorgungsausgleichs
- §§ 14–17 VersAusglG – Externe Teilung
- § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
- § 220 FamFG – Einleitung des Versorgungsausgleichs
- § 50 FamGKG – Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs
© 2025 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Stand: April 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.