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Was sollte ich auf keinen Fall tun während der Trennung?

12. April 2026

Im Trennungsjahr werden die häufigsten und teuersten Fehler gemacht. Was Sie jetzt falsch machen, kann Sie Tausende Euro kosten oder das Scheidungsverfahren um Monate verzögern. Hier sind die gravierendsten Fehler, die ich in 20 Jahren als Fachanwältin erlebt habe.

Fehler 1: Vermögen beiseiteschaffen

Konten leerräumen, Wertgegenstände verschwinden lassen oder Vermögen an Freunde oder Verwandte übertragen – das ist einer der häufigsten und riskantesten Fehler. Das Gesetz schützt den anderen Ehegatten umfassend: Illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen wieder zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Der andere Ehegatte hat zudem einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs. 2 BGB). Wer Vermögen verschiebt, riskiert nicht nur, dass dies aufgedeckt wird, sondern auch das Vertrauen des Gerichts.

Fehler 2: Aus der Wohnung ausziehen ohne Regelung

Wer die Ehewohnung verlässt, ohne vorher die Nutzung und die Kostenverteilung zu regeln, kann Nachteile erleiden. Nach § 1361b Abs. 4 BGB wird vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wollte, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug die ernsthafte Absicht bekundet, in die Ehewohnung zurückzukehren. Klären Sie vor dem Auszug: Wer trägt Miete und Nebenkosten? Gibt es eine Nutzungsentschädigung?

Fehler 3: Kinder als Druckmittel einsetzen

Kinder vom anderen Elternteil fernzuhalten oder den Umgang zu verweigern ist nicht nur schädlich für die Kinder, sondern auch rechtlich riskant. Das Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes (§ 1684 Abs. 1 BGB). Wer den Umgang systematisch verweigert, riskiert, dass das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil überträgt. Zudem kann das Gericht Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG).

Fehler 4: Auf Trennungsunterhalt verzichten

Viele Ehegatten verzichten aus falschem Stolz oder Unwissenheit auf Trennungsunterhalt. Das ist ein Fehler, denn: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) ist unverzichtbar (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Unterhalt wird jedoch erst ab dem Monat geschuldet, in dem er gefordert wird. Wer zu spät fordert, verliert unwiederbringlich Geld.

Fehler 5: Gemeinsame Schulden ignorieren

Gemeinsame Kredite, Bürgschaften und Verbindlichkeiten laufen während der Trennung weiter. Klären Sie frühzeitig, wer welche Schulden bedient. Gegenüber der Bank haften Sie als Gesamtschuldner weiterhin gemeinsam (§ 421 BGB). Im Innenverhältnis können Sie einen Ausgleich verlangen.

Fehler 6: Vorschnell Vereinbarungen unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, ohne sie vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Eine einmal unterschriebene Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Ehevertrag ist bindend. Insbesondere bei notariell beurkundeten Vereinbarungen (§ 1410 BGB) ist eine spätere Anfechtung nur in Ausnahmefällen möglich – etwa wenn eine Vereinbarung sittenwidrig ist (§ 138 BGB).

Fehler 7: Soziale Medien unkontrolliert nutzen

Posts in sozialen Medien können als Beweismittel vor dem Familiengericht verwendet werden. Fotos von teuren Urlauben, Restaurantbesuchen oder einem neuen Lebensstil können Ihre Angaben zum Einkommen und Vermögen in Frage stellen. Auch abwertende Äußerungen über den Ehegatten können im Sorgerechtsverfahren nachteilig sein. Seien Sie zurückhaltend mit allem, was öffentlich sichtbar ist.

Fehler 8: Ohne anwaltliche Beratung handeln

Der größte Fehler ist, die Trennung und Scheidung ohne anwaltliche Beratung anzugehen. Viele Rechte sind an Fristen gebunden, Unterhaltsansprüche entstehen erst ab Geltendmachung, und Vermögensfragen erfordern fundiertes Fachwissen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht (§ 14a FAO) schützt vor teuren Fehlern.

Die Top-3-Fehler, die am meisten kosten:
1. Vermögen beiseiteschaffen → wird zugerechnet und zerstört Vertrauen
2. Trennungsunterhalt nicht fordern → Geld unwiederbringlich verloren
3. Vereinbarungen ohne Anwalt unterschreiben → bindend und kaum anfechtbar

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Die Trennung ist eine Phase, in der Emotionen hochkochen und Fehler leicht passieren. Handeln Sie besonnen, dokumentieren Sie sorgfältig und lassen Sie sich beraten, bevor Sie Entscheidungen treffen. Die meisten Fehler, die ich in meiner Praxis sehe, wären durch eine frühzeitige Beratung vermeidbar gewesen.

Rechtsquellen

  • § 1361 BGB – Trennungsunterhalt
  • § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben
  • § 1375 Abs. 2 BGB – Illoyale Vermögensminderung
  • § 1379 BGB – Auskunftsanspruch
  • § 1684 BGB – Umgangsrecht
  • § 89 FamFG – Ordnungsmittel
  • § 421 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung
  • § 138 BGB – Sittenwidrigkeit
  • § 1410 BGB – Form des Ehevertrags
  • § 14a FAO – Fachanwalt für Familienrecht

© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de

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Häufig gestellte Fragen

+ Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 3-6 Monate. Bei strittigen Verfahren kann es 12-24 Monate oder länger dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität und Kooperation der Parteien ab.

+ Welche Unterhaltsansprüche habe ich?

Nach § 1569 BGB haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1570-1576 BGB).

+ Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Der Zugewinn wird nach §§ 1371-1390 BGB aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen wird nach den Marktpreisen bewertet.

+ Wer bekommt die Kinder?

Das Sorgerecht wird nach § 1626 BGB entschieden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Die Eltern können eine gemeinsame Sorge vereinbaren oder das Gericht entscheidet. Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn es dem Kindswohl dient.

+ Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach der RVG (§ 13 Abs. 1) und den Gerichtsgebühren nach GKG. Eine einvernehmliche Scheidung kostet 500-2.000 EUR. Strittige Verfahren können erheblich teurer sein. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner!

+ Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge werden hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich beeinflusst Dauer und Kosten Ihres Scheidungsverfahrens erheblich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten, auch über vertragliche Vereinbarungen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie läuft eine Scheidung für Münchner Paare praktisch ab?
Der Weg zur rechtskräftigen Scheidung beginnt mit dem abgelaufenen Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 BGB). Nach Mandatserteilung prüfe ich Ihre Unterlagen, setze den Scheidungsantrag auf und reiche ihn beim zuständigen Familiengericht ein — in München, Fürstenfeldbruck, Erding oder einem anderen Amtsgericht je nach Wohnort. Parallel läuft der Versorgungsausgleich. Der mündliche Termin dauert bei einvernehmlichen Verfahren oft nur wenige Minuten. Danach ergeht der Beschluss, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Beim Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt und verglichen. Vom Differenzbetrag erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anteil, wobei sich die Praxis an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Wichtig: Nicht die Bruttoeinkommen sind Grundlage, sondern Einkünfte nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingten Aufwendungen und bestimmter Kreditbelastungen. Ein sogenannter Wohnvorteil bei Nutzung einer eigenen Immobilie wird ebenfalls zugerechnet. In München empfiehlt sich aufgrund häufig höherer Wohnkosten eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
Was passiert mit der Ehewohnung nach der Trennung?
Die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit richtet sich nach § 1361b BGB. Das Gericht kann einem Ehegatten die Nutzung zuweisen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist — etwa bei Gewalt oder wegen der Kinderbetreuung. Nach der Scheidung gilt § 1568a BGB. Bei gemeinsamem Wohneigentum sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in München oft herausfordernd: Die Auszahlung des hälftigen Miteigentumsanteils oder ein einvernehmlicher Verkauf sind die häufigsten Lösungswege. Den Hausrat regeln § 1568b BGB und das Hausratsverfahren.
Wie wird Kindesunterhalt festgelegt?
Der Kindesunterhalt folgt der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich herausgegeben wird und bundesweit Orientierung gibt. Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Altersstufe des Kindes. Vom errechneten Unterhaltsbetrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen. Sonderbedarfe — etwa besondere Betreuungskosten oder einmalige Ausgaben — können zusätzlich geltend gemacht werden. Konkrete Tabellenwerte erhalten Sie von mir in der persönlichen Beratung, da sich die Beträge jährlich anpassen.
Wie kommen die Gebühren im Scheidungsverfahren zustande?
Die Kosten ergeben sich aus dem Verfahrenswert, nicht aus einer pauschalen Einigung zwischen Anwalt und Mandant. Grundlage ist nach § 43 FamGKG in der Regel das dreifache gemeinsame Netto-Monatseinkommen zuzüglich eines Vermögensanteils. Daraus ergeben sich die Gerichtsgebühren nach FamGKG und die Anwaltsgebühren nach RVG. Den konkreten Kostenrahmen berechne ich Ihnen im Vorfeld verbindlich. Bei meiner Online-Mandatierung reduziere ich die Anwaltsgebühren um 30 Prozent. Auf die gesetzlichen Gebühren selbst hat weder der Anwalt noch das Gericht einen Einfluss.
Was deckt der Versorgungsausgleich ab?
Der Versorgungsausgleich umfasst nach § 2 VersAusglG alle während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine laufende Versorgung — also gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, Betriebsrenten, Riester-Anrechte sowie bestimmte private Rentenversicherungen. Nicht erfasst sind hingegen reine Kapitalanlagen wie Sparbücher, Depots oder Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht — diese fallen gegebenenfalls unter den Zugewinnausgleich. Die Teilung erfolgt grundsätzlich intern beim jeweiligen Versorgungsträger (§ 10 VersAusglG). Ein Ausschluss ist durch notariellen Ehevertrag möglich (§ 6 VersAusglG), unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle.
Stand: Mai 2026