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Wie kann ich mich schnell und günstig scheiden lassen?

12. April 2026

Eine schnelle und günstige Scheidung ist kein Widerspruch – wenn Sie einige Grundregeln beachten. Als Fachanwältin für Familienrecht zeige ich Ihnen die wichtigsten Hebel, um Zeit und Geld zu sparen.

1. Einvernehmliche Scheidung wählen

Der mit Abstand wirksamste Hebel für eine schnelle und günstige Scheidung ist die Einvernehmlichkeit. Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und sich über alle Folgesachen einigen, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das spart Zeit, weil keine streitigen Verhandlungen geführt werden müssen, und Geld, weil nur ein Anwalt benötigt wird.

2. Nur einen Anwalt beauftragen

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein einziger Rechtsanwalt für den antragstellenden Ehegatten (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag ohne eigenen Anwalt zu. Dadurch sparen Sie die gesamten Anwaltskosten einer zweiten Vertretung – bei einem Verfahrenswert von 12.000 € sind das rund 1.500 € Ersparnis.

3. Verfahrenswert reduzieren lassen

Der Verfahrenswert bestimmt die Höhe aller Gebühren. Er berechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann das Gericht den Verfahrenswert auf Antrag um bis zu 30 % reduzieren. Wir stellen diesen Antrag bei jeder einvernehmlichen Scheidung.

4. Folgesachen außergerichtlich regeln

Jede Folgesache, die vor Gericht verhandelt wird – Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB), Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB), Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) –, erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten erheblich. Regeln Sie alle Punkte vorab in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Nur der Versorgungsausgleich wird vom Gericht von Amts wegen durchgeführt (§ 1 VersAusglG).

5. Versorgungsausgleich beschleunigen

Der Versorgungsausgleich ist oft der zeitintensivste Teil des Verfahrens: Die Rentenversicherungsträger benötigen 3–6 Monate für ihre Auskünfte. Beschleunigen Sie den Prozess, indem Sie frühzeitig – noch im Trennungsjahr – Ihre Rentenkonten klären lassen (Formular V0100 bei der Deutschen Rentenversicherung). Bei Ehen unter drei Jahren entfällt der Versorgungsausgleich, sofern kein Ehegatte ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

6. Online-Scheidung nutzen

Bei einer Online-Scheidung erfolgt die gesamte Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt digital – per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz. Das spart Anfahrtswege und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung. Der Scheidungsantrag wird elektronisch über das besondere Anwaltspostfach (beA) eingereicht – in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Auftragserteilung.

7. Verfahrenskostenhilfe prüfen

Wenn Sie die Scheidungskosten nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten. Alternativ besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB).

Zusammenfassung – So wird Ihre Scheidung schnell und günstig:
✓ Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt
✓ Alle Folgesachen vorab regeln
✓ Verfahrenswert um 30 % reduzieren lassen
✓ Rentenkonten frühzeitig klären
✓ Online-Scheidung für schnelle Bearbeitung
✓ VKH prüfen bei geringem Einkommen

Fazit von Fachanwältin Antje Kaschube

Eine schnelle und günstige Scheidung ist in den meisten Fällen möglich – vorausgesetzt, Sie handeln einvernehmlich und lassen sich frühzeitig beraten. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung, um Ihre individuellen Kosten und den voraussichtlichen Zeitrahmen zu erfahren.

Rechtsquellen

  • § 1565 BGB – Scheitern der Ehe
  • § 1566 Abs. 1 BGB – Vermutung bei einvernehmlicher Scheidung
  • § 114 Abs. 1 FamFG – Anwaltszwang
  • § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen
  • § 3 Abs. 3 VersAusglG – Kurzehen
  • §§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO – Verfahrenskostenhilfe
  • § 1360a Abs. 4 BGB – Verfahrenskostenvorschuss

© 2026 Antje Kaschube – Fachanwältin für Familienrecht | Ehe-Scheidung-Online.de
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Häufig gestellte Fragen

+ Wie lange dauert eine Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung dauert in der Regel 3-6 Monate. Bei strittigen Verfahren kann es 12-24 Monate oder länger dauern. Die Dauer hängt von der Komplexität und Kooperation der Parteien ab.

+ Welche Unterhaltsansprüche habe ich?

Nach § 1569 BGB haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Nach der Scheidung besteht ein Unterhaltsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1570-1576 BGB).

+ Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Der Zugewinn wird nach §§ 1371-1390 BGB aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Das Vermögen wird nach den Marktpreisen bewertet.

+ Wer bekommt die Kinder?

Das Sorgerecht wird nach § 1626 BGB entschieden. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle. Die Eltern können eine gemeinsame Sorge vereinbaren oder das Gericht entscheidet. Ein Elternteil kann das alleinige Sorgerecht erhalten, wenn es dem Kindswohl dient.

+ Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten richten sich nach der RVG (§ 13 Abs. 1) und den Gerichtsgebühren nach GKG. Eine einvernehmliche Scheidung kostet 500-2.000 EUR. Strittige Verfahren können erheblich teurer sein. Nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner!

+ Was ist der Versorgungsausgleich?

Bei jeder Ehescheidung prüft das Familiengericht den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge werden hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich beeinflusst Dauer und Kosten Ihres Scheidungsverfahrens erheblich. Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Möglichkeiten, auch über vertragliche Vereinbarungen.

→ Mehr zum Versorgungsausgleich erfahren

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Häufig gestellte Fragen

Wie läuft eine Scheidung für Münchner Paare praktisch ab?
Der Weg zur rechtskräftigen Scheidung beginnt mit dem abgelaufenen Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 BGB). Nach Mandatserteilung prüfe ich Ihre Unterlagen, setze den Scheidungsantrag auf und reiche ihn beim zuständigen Familiengericht ein — in München, Fürstenfeldbruck, Erding oder einem anderen Amtsgericht je nach Wohnort. Parallel läuft der Versorgungsausgleich. Der mündliche Termin dauert bei einvernehmlichen Verfahren oft nur wenige Minuten. Danach ergeht der Beschluss, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Beim Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) werden die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt und verglichen. Vom Differenzbetrag erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anteil, wobei sich die Praxis an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Wichtig: Nicht die Bruttoeinkommen sind Grundlage, sondern Einkünfte nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingten Aufwendungen und bestimmter Kreditbelastungen. Ein sogenannter Wohnvorteil bei Nutzung einer eigenen Immobilie wird ebenfalls zugerechnet. In München empfiehlt sich aufgrund häufig höherer Wohnkosten eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
Was passiert mit der Ehewohnung nach der Trennung?
Die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit richtet sich nach § 1361b BGB. Das Gericht kann einem Ehegatten die Nutzung zuweisen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte nötig ist — etwa bei Gewalt oder wegen der Kinderbetreuung. Nach der Scheidung gilt § 1568a BGB. Bei gemeinsamem Wohneigentum sind die wirtschaftlichen Verhältnisse in München oft herausfordernd: Die Auszahlung des hälftigen Miteigentumsanteils oder ein einvernehmlicher Verkauf sind die häufigsten Lösungswege. Den Hausrat regeln § 1568b BGB und das Hausratsverfahren.
Wie wird Kindesunterhalt festgelegt?
Der Kindesunterhalt folgt der aktuellen Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf jährlich herausgegeben wird und bundesweit Orientierung gibt. Maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Altersstufe des Kindes. Vom errechneten Unterhaltsbetrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen. Sonderbedarfe — etwa besondere Betreuungskosten oder einmalige Ausgaben — können zusätzlich geltend gemacht werden. Konkrete Tabellenwerte erhalten Sie von mir in der persönlichen Beratung, da sich die Beträge jährlich anpassen.
Wie kommen die Gebühren im Scheidungsverfahren zustande?
Die Kosten ergeben sich aus dem Verfahrenswert, nicht aus einer pauschalen Einigung zwischen Anwalt und Mandant. Grundlage ist nach § 43 FamGKG in der Regel das dreifache gemeinsame Netto-Monatseinkommen zuzüglich eines Vermögensanteils. Daraus ergeben sich die Gerichtsgebühren nach FamGKG und die Anwaltsgebühren nach RVG. Den konkreten Kostenrahmen berechne ich Ihnen im Vorfeld verbindlich. Bei meiner Online-Mandatierung reduziere ich die Anwaltsgebühren um 30 Prozent. Auf die gesetzlichen Gebühren selbst hat weder der Anwalt noch das Gericht einen Einfluss.
Was deckt der Versorgungsausgleich ab?
Der Versorgungsausgleich umfasst nach § 2 VersAusglG alle während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine laufende Versorgung — also gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, Betriebsrenten, Riester-Anrechte sowie bestimmte private Rentenversicherungen. Nicht erfasst sind hingegen reine Kapitalanlagen wie Sparbücher, Depots oder Kapitallebensversicherungen ohne Rentenwahlrecht — diese fallen gegebenenfalls unter den Zugewinnausgleich. Die Teilung erfolgt grundsätzlich intern beim jeweiligen Versorgungsträger (§ 10 VersAusglG). Ein Ausschluss ist durch notariellen Ehevertrag möglich (§ 6 VersAusglG), unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle.
Stand: Mai 2026